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   VGH Bayern, 09.01.2009 - 7 ZB 07.3470   

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VGH Bayern, 09.01.2009 - 7 ZB 07.3470 (https://dejure.org/2009,15898)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.01.2009 - 7 ZB 07.3470 (https://dejure.org/2009,15898)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Januar 2009 - 7 ZB 07.3470 (https://dejure.org/2009,15898)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rundfunkgebührenbefreiung; besonderer Härtefall; bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV); § 6 Abs. 3 RGebStV als generelle Auffangvorschrift für nicht vollständig erfüllte gesetzliche Befreiungstatbestände

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; ; RGebStV § 6 Abs. 1; ; RGebStV § 6 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung Recht der neuen Medien: Rundfunkgebührenbefreiung; besonderer Härtefall; bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Befreiung von Rundfunkgebühr aus Härtefallgründen für berechtigten Empfänger von Sozialleistungen, wenn der diese nicht beantragt

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2009 - 7 ZB 07.3470
    Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV geforderte "besondere Härtefall" nicht allein daraus ergeben kann, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens möglicherweise Hilfe zum Lebensunterhalt zustünde, er aber von einer Antragstellung beim zuständigen Sozialhilfeträger absieht (BayVGH vom 16.5.2007 NVwZ-RR 2008, 257 = ZUM-RD 2007, 608, bestätigt durch BVerwG vom 18.6.2008 NVwZ-RR 2008, 704; ebenso u.a. SächsOVG vom 20.8.2008 Az. 1 B 429/07; Gall/Siekmann in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 6 RGebStV).

    Das Bundesverwaltungsgericht betont in seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 (a.a.O.) ausdrücklich, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führe und dass die Anknüpfung der Rundfunkgebührenbefreiung für einkommensschwache Personen an die Vorlage eines Sozialhilfebescheids auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

    Besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung sind im Hinblick auf die höchstrichterliche Klärung durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008, 704) zu verneinen.

  • VGH Bayern, 16.05.2007 - 7 B 06.2642

    Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebührenbefreiung // Befreiung wegen geringen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2009 - 7 ZB 07.3470
    Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV geforderte "besondere Härtefall" nicht allein daraus ergeben kann, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens möglicherweise Hilfe zum Lebensunterhalt zustünde, er aber von einer Antragstellung beim zuständigen Sozialhilfeträger absieht (BayVGH vom 16.5.2007 NVwZ-RR 2008, 257 = ZUM-RD 2007, 608, bestätigt durch BVerwG vom 18.6.2008 NVwZ-RR 2008, 704; ebenso u.a. SächsOVG vom 20.8.2008 Az. 1 B 429/07; Gall/Siekmann in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 6 RGebStV).
  • OVG Niedersachsen, 22.03.2006 - 4 PA 38/06

    Anspruch eines Empfängers von Arbeitslosengeld II auf Befreiung von der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2009 - 7 ZB 07.3470
    Abgesehen davon, dass der vom Klägerbevollmächtigten zitierte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2006 (ZUM-RD 2006, 300) eine andere Fallkonstellation betrifft und dass die dort vertretene Auffassung durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 überholt sein dürfte, kann im Rahmen der Divergenzrüge nur eine Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs) geltend gemacht werden, nicht aber eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (BayVGH vom 4.8.2008 Az. 15 ZB 08.390; Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 45 zu § 124).
  • OVG Sachsen, 20.08.2008 - 1 B 429/07

    besonderer Härtefall; Einkommensschwäche

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2009 - 7 ZB 07.3470
    Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV geforderte "besondere Härtefall" nicht allein daraus ergeben kann, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens möglicherweise Hilfe zum Lebensunterhalt zustünde, er aber von einer Antragstellung beim zuständigen Sozialhilfeträger absieht (BayVGH vom 16.5.2007 NVwZ-RR 2008, 257 = ZUM-RD 2007, 608, bestätigt durch BVerwG vom 18.6.2008 NVwZ-RR 2008, 704; ebenso u.a. SächsOVG vom 20.8.2008 Az. 1 B 429/07; Gall/Siekmann in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 6 RGebStV).
  • VGH Bayern, 04.08.2008 - 15 ZB 08.390

    Zulassung der Berufung; Verfahrensfehler; Auslegung des Klageantrags; unzulässige

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2009 - 7 ZB 07.3470
    Abgesehen davon, dass der vom Klägerbevollmächtigten zitierte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2006 (ZUM-RD 2006, 300) eine andere Fallkonstellation betrifft und dass die dort vertretene Auffassung durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 überholt sein dürfte, kann im Rahmen der Divergenzrüge nur eine Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs) geltend gemacht werden, nicht aber eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (BayVGH vom 4.8.2008 Az. 15 ZB 08.390; Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 45 zu § 124).
  • OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 4 LB 188/08

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1

    In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704; Bay. VGH, Beschl. v. 9.1.2009 - 7 ZB 07.3470 - OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 1.2.2008 - 7 D 11158/07 - Senatsbeschl. v. 21.1.2009 - 4 PA 265/08 -).

    Demzufolge kann ein besonderer Härtefall hier nicht bejaht werden, weil die Klägerin sich in dem Zeitraum, für den sie eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt hat, in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befunden und damit zu dem von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV erfassten Personenkreis gehört hat (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 - Bay. VGH, Beschl. v. 9.1.2009 - 7 ZB 07.3470 -).

  • VGH Bayern, 12.12.2017 - 7 ZB 16.2346

    Keine Berufungszulassung: Verbot eines im Internet verbreiteten Rundfunkangebots

    Im Rahmen einer Divergenzrüge kann nur eine Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs) geltend gemacht werden, nicht aber eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (BayVGH, B.v. 9.1.2009 - 7 ZB 07.3470 - juris m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 124 Rn. 45).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 3 L 417/08

    Befreiung von Rundfunkgebühren

    Es spricht daher inzwischen gefestigter obergerichtlicher und auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Rundfunkgebührenbefreiung allein für den Personenkreis der Empfänger von - bescheidgebundenen - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vorbehalten bleibt, ohne dass dies gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704 = [...]; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.07.2007 - 2 O 18/07 - [...]; Bay. VGH , Beschl. v. 09.01.2009 - 7 ZB 07.3470 -, [...]; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 01.02.2008 - 7 D 11158/07 - NVwZ-RR 2008, 597 = [...]; Nds. OVG, Beschl. v. 12.05.2009 - 4 LB 188/08 - [...]; Sachs.OVG, Urt. v. 20.08.2008 - 1 B 429/07 - [...]; Beschl. v. 09.06.2009 - 1 D 30/09 - [...]).
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